TALSTRASSE - MÜHLENSTRASSE
Die Fautenbacher Bürgerinitiative
GLOSSAR
In diesem Glossar erläutert die Bürgerinitiative Talstrasse-Mühlenstrasse wichtige Begriffe, die im Rahmen der sehr kontroversen Diskussionen und Auseinanderstezung über das Baugebietsvorhaben Kirchbühnd in Fautenbach eine Rolle spielen und eine Bedeutung haben. Grundlage für die Erläuterungen stellt der gängige Gebrauch der Begriffe im deutschen Rechts-, Gesellschafts- und Wirtschaftssystem dar. Der Glossar wird nach Bedarf und Diskussionsstand ergänzt.
Arglistige Täuschung Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 I BGB liegt vor, wenn jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum hervorruft, um ihn zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen. Die Täuschung kann durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, aber auch durch einfaches Verschweigen einer Tatsache hervorgerufen werden. Das arglistige Handeln erfordert zumindest Vorsatz, eine gezielte Absicht ist nicht erforderlich. Der arglistig Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten (Rechtswörterbuch.de, 2016)
Aufstellungsbeschluss Der Aufstellungsbeschluss ist ein formaler Akt der Bauleitplanung, d.h. der Planung der baulichen und sonstigen Nutzung von Flächen in einer Gemeinde. Der Aufstellungsbeschluss leitet die Bauleitplanung offiziell ein. Er wird durch entsprechende Gemeinde- resp. Stadtgremien gefasst. Ein Aufstellungsbeschluss ist zu veröffentlichen, um die von der Planung betroffenen Bürger und Bürgerinnen sowie die Träger öffentlicher Belange in Kenntnis über Vorhaben zu setzen. Erst mit der ortsüblichen Bekanntmachung, z.B. durch die Veröffentlichung in der Tageszeitung, wird der Beschluss rechtskräftig. Üblicherweise wird ein solcher Aufstellungsbeschluss mit einem Beschluss zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung verbunden.
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Aufstellung eines Bebauungsplans Das Aufstellung eines Bebauungsplans ist ein formales und reglementiertes Verfahren. Es ist in mehrere Verfahrensabschnitte unterteilt. In den einzelnen Verfahrensabschnitten sind sogenannte verfahrensleitende Entscheidungen erforderlich, die von den zuständigen Gemeindeorganen zu treffen sind. Die Mehrstufigkeit des Verfahrens ermöglicht über Beteiligungsverfahren, dass sogenanntes Abwägungsmaterial für die Abwägungsentscheidungen der zuständigen politischen Gremien gesammelt wird. Darüber hinaus wird den Betroffenen des Bebauungsplans hinreichend Gelegenheit gegeben, sich mit der Planung zu beschäftigen und gegebenenfalls Anregungen und Einwände vorzubringen.
Aufstellungsverfahren Das Aufstellung (Neuaufstellung oder Änderung) eines Bebauungsplans ist ein gesetzlich reglementiertes formales Verfahren und gliedert sich in mehrere Verfahrensabschnitte. Das Aufstellungsverfahren beginnt in der Praxis regelmäßig mit einem Aufstellungsbeschluss durch die entsprechenden Gemeinde- resp. Stadtgremien. Dieser Aufstellungsbeschluss ist zu veröffentlichen, um die von der Planung betroffenen Bürger und Bürgerinnen sowie die Träger öffentlicher Belange in Kenntnis über Vorhaben zu setzen. Üblicherweise wird ein solcher Aufstellungsbeschluss mit einem Beschluss zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung verbunden.
Ausgangssachverhalt Der Ausgangssachverhalt beschreibt alle Tatsachen und Umstände, die den Ausgangspunkt einer Studie, Untersuchung oder eines Gutachtens für eine bestimmte Angelegenheit darstellen. Sind Ausgangssachverhalte falsch beschrieben, so verliert die Studie, Untersuchung oder das Gutachten seine Gültigkeit.
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Bauleitplanung Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung von Flächen in einer Gemeinde zu planen, die Umsetzung der Planung vorzubereiten und diese zu leiten. Eine Bauleitplanung beschäftigt sich überwiegend mit der Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen und Flächennutzungsplänen.
Beweis Ein Beweis bezeichnet die eigentliche Feststellung eines Sachverhalts, also eines Gegenstands oder Umstands als Tatsache innerhalb eines Gerichtsverfahrens aufgrund der richterlicher Überzeugung (nach juraforum.de).
Beweise, mutmaßlich Mutmaßliche Beweise sind Beweise, die allem Anschein nach und somit vermutlich Beweise sind. Die Tatsächlichkeit ist entsprechend nachzuweisen.
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Gefälligkeitsgutachten Als Gefälligkeitsgutachten bezeichnet man ein Gutachten, welches sich nicht an der sachlichen, faktischen und fachlichen Richtigkeit und an vorhandenen, wirklichen, nachweisbaren, bestehenden, wahren oder anerkannten Sachverhalten orientiert, sondern am mutmaßlichen Interesse eines Auftraggebers, einer sonst begünstigten Partei oder Einzelperson.
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Gefälligkeitsstudie Als Gefälligkeitsstudie oder Gefälligkeitsuntersuchung bezeichnet man eine Studie oder Untersuchung, welche sich nicht an der sachlichen, faktischen und fachlichen Richtigkeit und an vorhandenen, wirklichen, nachweisbaren, bestehenden, wahren oder anerkannten Sachverhalten orientieren, sondern am mutmaßlichen Interesse eines Auftraggebers, einer sonst begünstigten Partei oder Einzelperson. Sie stellen erhobene Sachverhalte im sogenannten erwünschten Sinne dar.
Gutacher Unter dem Begriff Gutachter wird allgemeinhin und häufig ein Sachverständiger verstanden, der ein Gutachten anfertigt oder angefertigt hat. Insbesondere Sachverständige fertigen Gutachten zu bestimmten Sachen oder Sachverhalten an. Ein angefertigtes Gutachten unterliegt je nach Sach-/Fachgebiet bestimmten Regularien und Anforderungen. Ein Gutachten unterliegt grundsätzlich der freien Beweiswürdigung durch Dritte oder Gerichte.
Korruption Korruption ist als Missbrauch von anvertrauter Macht zum direkten oder indirekten privaten Nutzen oder Vorteil definiert (Transparency Deutschland e.V.)
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Machbarkeitsstudie Eine Machbarkeitsstudie umfasst die die Vorab-Überprüfung von geplanten Projekten und Vorhaben, um deren Machbarkeit und Umsetzbarkeit auf der Grundlage bestehender Risiken und Rahmenbedingungen einzuschätzen. Sie prüft also ob ein Vorhaben innerhalb der gesetzlichen und sonstigen weiteren Rahmenbedingungen überhaupt durchführbar ist. Die Mindeststandards für Machbarkeitsstudien sind in Normen und Vorgaben hinterlegt.
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Ortschaftsrat In Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen können interne Gebietsaufgliederungen in Form von Ortschaften vorgenommen werden. In diesen Ortschaften können Ortschaftsräte gebildet und eine örtliche Verwaltung eingerichtet werden, um mehr Bürgernähe zu erzielen.
Die Ortschaftsräte werden in direkten Wahlen von den Bürgern gewählt, wobei das Wahlgebiet die jeweilige Ortschaft ist. Die Ortschaftsratswahlen werden gemeinsam mit den Gemeinderats- und Kreistagswahlen durchgeführt.
Der Ortschaftsrat ist ein demokratisch gewähltes und ehrenamtlich tätiges Verwaltungsorgan einer Stadt oder Gemeinde in Deutschland. Der Ortschaftsrat vertritt die Interessen der Ortsteile und damit die Interessen der ihn wählenden Bürgerschaft gegenüber der gesamtstädtischen oder gesamtgemeindlichen Verwaltung.
Der Gemeinderat bestimmt durch die Hauptsatzung die Anzahl der vom Bürger zu wählenden Ortschaftsräte. Der Vorsitzende des Ortschaftsrats ist der Ortsvorsteher.
Aufgabe des Ortschaftsrates ist es, die örtliche Verwaltung zu beraten. Betreffen wichtige Angelegenheiten die Ortschaft, muss er hierzu angehört werden. Zudem hat er ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Der Gemeinderat kann dem Ortschaftsrat durch die Hauptsatzung auch Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen, wenn diese die Ortschaft betreffen.
Die Ortschaftsräte sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall und Auslagenersatz. Durch Satzung kann auch eine pauschale Abgeltung durch eine Aufwandsentschädigung vorgesehen werden.
(Serviceportal des Landes Baden-Württemberg, www.service-bw.de, Oktober 2016)
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Rechtsbeugung Unter Rechtsbeugung versteht man im deutschen Recht die vorsätzlich falsche Anwendung des Rechts u.a. durch Amtsträger bei der Bearbeitung, Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei (Institution, Gruppe, Einzelperson, Unternehmen u.a.). Der § 339 StGB regelt die Strafbarkeit der Rechtsbeugung.
Sachverhalt Sachverhalte sind alle Tatsachen und Umstände, die für eine bestimmte Angelegenheit von Bedeutung sind.
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Sachverständiger Ein Sachverständiger ist eine unabhängige, unparteiische und integere Person. Diese Person verfügt auf einem oder mehreren bestimmten und eng abgegrenzten Sachgebieten über besondere Kenntnisse und Erfahrungen und stellt diese Sachkunde anderen Personen oder Einrichtungen einschließlich den Gerichten zur Verfügung stellt. Ein Sachverständiger muss in der Lage sein, fachlich komplizierte Sachverhalte und Tatsachen für den Laien verständlich und nachvollziehbar darzustellen und somit als Mittler zwischen der „Fachwelt“ und dem Laien zu fungieren (nach IHK, https://svv.ihk.de).
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Tatsache Eine Tatsache ist ein vorhandener, wirklicher, nachweisbarer, bestehender, wahrer oder anerkannter Sachverhalt. Eine Tatsache ist somit ein sinnlich wahrnehmbarer Vorgang oder Zustand aus Gegenwart oder Vergangenheit (Stegmann O., 2004). Tatsachen im Sinne von § 263 StGB (Betrug durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen) sind konkrete Zustände oder Vorgänge aus Gegenwart und Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind (RGSt 55, 129, 131).
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Täuschung, arglistige Täuschung Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 I BGB liegt vor, wenn jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum hervorruft, um ihn zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen. Die Täuschung kann durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, aber auch durch einfaches Verschweigen einer Tatsache hervorgerufen werden. Das arglistige Handeln erfordert zumindest Vorsatz, eine gezielte Absicht ist nicht erforderlich. Der arglistig Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten (Rechtswörterbuch.de, 2016)
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Vergabe Vergabe bezeichnet die entgeltliche Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die sie am Markt erwerben.
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Vergaberecht Die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt im Wege von offenen, nicht offenen oder Verhandlungsverfahren. Die Vorgaben für die jeweiligen Verhandlungsverfahren sind in Bundes- und Landesgesetzen festgeschrieben.
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Vetterleswirtschaft Vetterleswirtschaft auch Vetternwirtschaft genannt, bezeichnet eine Vorteilsbeschaffung durch bzw. für Familienmitglieder, Verwandte, Freunde, Bekannte, Geschäftspartner und sonstige Vorteilszieher, denen man einen „Gefallen“ schuldet. Beispiele für diese Bevorzugung sind die Gewährung von ungewöhnlich günstigen Vertragskonditionen, das Zuspielen von günstigen Möglichkeiten wirtschaftlich tätig zu werden, das Einräumen von Vorteilen für Vorteilsziehern gegenüber anderen Dritten, oder die Unterlassung notwendiger Prüfungen bei dem oben genannten Personen- und Interessenkreis zu Lasten der Öffentlichkeit, beteiligten anderen Dritten, einer Institution oder eines Unternehmens.
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Vortäuschung von Tatsachen Die Vortäuschung von Tatsachen ist die vorsätzlich begangene Täuschung über wahre Tatsachen und Sachverhalte. Sie ist in vielfacher Hinsicht strafbar.
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Vorteil Vorteil bezeichnet das Vorliegen einer Ungleichheit die im Rahmen eines spezifischen Sachverhalts einer Partei oder einer Einzelperson gegenüber anderen beteiligten Parteien oder Einzelpersonen eine Besserstellung gewährt.
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Vorteilsnahme Vorteilsnahme bezeichnet einen Vorgang, bei dem ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst Verpflichteter für sich oder für einen Dritten für und im Rahmen der Dienst- und Aufgabenausübung einen Vorteil fordert, einräumt, sich versprechen lässt oder annimmt. Vorteilsnahme ist nach dem deutschen Recht strafbar.
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Vorteilszieher Ein Vorteilszieher ist eine Institution, Organisation, Unternehmen oder eine Person, die gegenüber anderen aus einem Sachverhalt oder aus einem Vorhaben Vorteile ziehen, die diesen anderen nicht haben, nicht erreichen können oder diesen anderen nicht zugebilligt werden.